Schulz - Name und Ursprung


Der Name Schulz stammt von Schulze, auch Schultheiß genannt. Also jemand der die „Schuld“ benennt also „heißt“. Aber damit sind wir auch schon bei der nächsten Frage: Nämlich woher stammt den der Schultheiß? Den Ursprung des Schultheiß lässt sich aus dem Althochdeutschen ableiten. Dort finden wir den SCULDHEIZO und das bedeutet „der Verpflichtungen befiehlt“. Gemeint war damit ursprünglich ein Beamter, der die Mitglieder einer Gemeinde zur Einhaltung ihrer Pflichten gegenüber dem Landesherrn anhielt. Später wurde der Schulze oft als Vorsteher einer dörflichen (Dorfschulze) oder städtischen Gemeinde mit der niederen Gerichtsbarkeit betraut. Das sog. „Schulzengericht“. Auf dem Dorf hegte er den Beisitz bäuerlicher Schöffen. Von den verhängten Geldbußen, die meist vier Schillinge nicht übersteigen durften, erhielt der Schulze einen Anteil. Das äußerliche Zeichen seiner Macht ist der Schulzenstab. So ist es gar nicht verwunderlich, das wir in vielen Schulz-Wappen den Schulzenstab finden.

Der Schulze war eine Art Dorfpolizist, der dem Stand der Bauern angehörte und auch von ihnen selbst gewählt wurde. Er überwachte die Arbeit der Bauern, sammelte die Steuern für den Grundherrn ein, und meldete ihm jegliche Gesetzesübertretung auf seinen Lehen.

Quellen: dtv Brockhaus Lexikon, Band 16, S. 208, Wiesbaden 1982;
            Stuebs, Gunthard,
Pommern-Wegweiser, Amtsbezeichnungen und Berufe, 1999

Der Schulze in der Herrschaft Tütz

Für das Dorf Mehlgast, das ebenso wie Strahlenberg zur Herrschaft Tütz gehörte, gibt es eine genaue Aufgabenbeschreibung des Schulzen für die Zeit von 1731:

Der Schulze ist auch Dienstbauer und verpflichtet, alles dasjenige zu leisten was ein Bauer leistet. Er soll das Vorwerk versehen, den Metzroggen abnehmen und Rechnung ablegen. Er misst den Bauern das das Land zum Pflügen aus. Der Schulze ist bei der Ernte bei allem dabei und nimmt nach alten Gebrauch eine Probe in die Scheunen. Zur Entlohnung erhält er drei Morgen Land in drei Feldern.

Der Schulze hat darauf zu achten, das Niemand seine Kinder außerhalb des Dorfes vermietet und das Niemand ohne Zustimmung seine Töchter in die Fremde oder in die Stadt Tütz verheiratet. Stirbt die männliche Linie aus, so soll die Tochter einen Untertan heiraten, der dazu tauglich ist; sonst wird sie außer Besitz gesetzt. Bei der Winterfischerei sind die Bauern verpflichtet, tonnenweise zu nehmen und nach herrschaftlicher Taxe zu bezahlen. Dagegen sollen sie für die Herrschaft eine Gans für einen Schostak, eine Henne für ein Düttchen verkaufen und für den Scheffel Getreide immer einen Schostak weniger nehmen, als er preist. Schulze und Hirte sollen Flinten haben, der Schulz auch eine Trommel.

Quellen:
Schmitt, Dr. F.W. F., Geschichte des Deutsch Croner Kreises, Thorn 1867


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